Satzung der EMG –
Ersatzkassen-Mitarbeiter-Gemeinschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen EMG – Ersatzkassen-Mitarbeiter-Gemeinschaft e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen und als Berufsverband gemäß § 5 Abs.1 Nr.5 KStG anerkannt.

(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung und gegenseitige Unterstützung seiner Mitglieder

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen; die dem Verein zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mittel dürfen ausschließlich für Zwecke des Vereins und zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Sinne der Aufgabenstellung des Vereins verwendet werden

(4) Der Verein erreicht seine Aufgaben und Ziele insbesondere durch
– Beteiligung an Personalratswahlen,
– Vertretung der Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Arbeitgeber,
– zeitnahe und umfassende Information seiner Mitglieder zu personalrechtlichen Fragestellungen und sozialpolitischen Themen,
– Zusammenarbeit mit Personen oder Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung und
– Beteiligung an Tarifverhandlungen in Kooperation mit der GdS.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der EMG können Beschäftigte der Ersatzkassen werden.

(2) Mitglieder nach Abs.1, deren Arbeitsverhältnis geendet hat, bleiben Mitglied der EMG. Mitglieder deren Beitrag sich nach §1 Absatz 4 der Beitragsordnung bemisst, besitzen kein aktives Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung (beratendes Mitglied).

(3) Die Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Erklärung (Antrag); der Vorstand entscheidet abschließend über die Annahme des Antrags und die Aufnahme des Mitglieds in den Verein.

(4) Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die Satzung und Beitragsordnung des Vereins an.

(5) Mitglieder der EMG werden ggf. zugleich Mitglied der „GdS – Gewerkschaft der Sozialversicherung“.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch
– Tod,
– schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Quartals oder
– Ausschluss.

Bei Verstoß gegen Satzung oder Ziele des Vereins entscheidet der Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds. Der Vorstand teilt dem Mitglied die Gründe hierfür mit.

§ 4 Beiträge
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sind in einer Beitragsordnung gesondert geregelt; die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
– Verwaltungsausschuss/ Beirat
– Vertrauensleute
– Jugendbeauftragte/r

(2) Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich – über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden; der Vorstand wird hierzu alle Mitglieder einladen und eine vorläufige Tagesordnung bekanntgeben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ausnahmslos per E-Mail. Mitglieder des Vereins sind daher angehalten dem Vorstand eine E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung über die Vereinsführung Bericht.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
– Wahl des Vorstands
– Wahl von Kassenprüfern
– Entlastung des Vorstands
– Entlastung des Kassenwarts
– Satzungsänderungen
– die Beitragsordnung oder deren Änderung

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 12 und Beschlüssen zur Veränderung der Satzung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme; unbeschadet von § 3 Absatz 2, das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.

Beschlüsse zur Veränderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Bedarf oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und einer Tagesordnung einzuberufen.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern per Email zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch drei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Dies sind in der Regel der 1., der 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands. Die Vertretungsbefugnis nach außen besteht nur im Rahmen der Beschlüsse und/oder Handlungsempfehlungen des Gesamtgremiums.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, leitet die Vereinsarbeit und vertritt den Verein gegenüber Dritten.

(4) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre und endet durch Neuwahl; Wiederwahl ist zulässig.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; ein schriftliches Protokoll ist anzufertigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt – Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gewertet.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. schriftlich zustimmen.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, so beschließt der Vorstand über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden von zwei oder mehr Mitgliedern des Vorstands ist die außerordentliche Mitgliederversammlung zwingend erforderlich.

(9) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so erfolgt eine interimistische Nachbesetzung des Vorstands aus den Reihen der Mitglieder des Beirats/ Verwaltungsausschusses. Die interimistische Nachbesetzung endet mit der ordentlichen Neu-Wahl/ Nachbesetzung des Vorstands durch die darauffolgende außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung.

(10) Die Mitglieder des Vorstands üben die Vorstandstätigkeit gemeinsam aus. Der Vorstand gibt sich diesbezüglich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Verwaltungsausschuss/ Beirat
(1) Mitglied des Beirats kann jedes Mitglied des Vereins werden.

(2) Aufgabe des Beirats ist es den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen; die Berufung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Scheidet ein Mitglied des Beirats innerhalb der laufenden Amtsperiode aus dem Verein aus oder legt es das Amt nieder, hat der Vorstand die Möglichkeit ein anders Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Beirat zu beauftragen (Interimslösung). Auf der folgenden Jahreshauptversammlung ist die Interimslösung zu beenden und Abs.3 findet Anwendung (Zustimmung der Mitgliederversammlung).

(6) Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder des Beirats als „Besondere Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB ernannt werden. Der Umfang der Besonderen Vertretung und die Aufgabenstellung sind im Beschluss des Vorstands ebenso zu benennen, wie die Dauer der „Besonderen Vertretung“.

§ 9 Vertrauensleute
(1) Aufgabe der Vertrauensleute ist die Betreuung der Mitglieder vor Ort in den Dienststellen und Regionen bzw. Geschäftsgebieten.

(2) Aufgabe der Vertrauensleute ist die Steigerung des Bekanntheitsgrads der EMG – die Vertrauensleute der EMG sind zugleich Vertrauensperson der GdS (Gewerkschaft der Sozialversicherung) und für diese ehrenamtlich innerhalb der DAK tätig.

(3) Die Vertrauensleute werden durch den Vorstand benannt.

§ 10 Jugendbeauftragte(r)
(1) Die Förderung von Jugendlichen und Auszubildenden ist dem Verein ein besonderes Anliegen.

(2) Der Vorstand beauftragt einen oder mehrere Mitglieder des Vereins mit der Förderung der Jugendlichen und Auszubildenden; eine gesonderte Zustimmung durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich; die Mitgliederversammlung kann jedoch die Abberufung beschließen.

(3) Der/Die Jugendbeauftragte(n) bündelt die besonderen Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden innerhalb des Vereins und wird diese auch gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand vertreten. Das Recht eines jeden Jugendlichen und Auszubildenden seine Interessen als Mitglied eigenständig gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung zu vertreten bleibt unbeschadet.

§ 11 Kassenbericht / Kassenwart/ Kassenprüfung
(1) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Zwecke und Ziele des Vereins verwendet werden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Führung der Vereinskasse (inkl. aller Bankkonten etc.) obliegt ausschließlich dem Kassenwart. Der Kassenwart hat auf eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.

(4) Der Vorstand bestellt ein Mitglied des Vorstandes zum Kassenwart. Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Kassenprüfer. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von 3 Jahren; eine wiederholte Bestellung ist möglich.

(5) Der Kassenprüfer ist Mitglied des Beirats. Einer gesonderten Berufung/Zustimmung im Sinne des § 8 Abs. 3 der Satzung bedarf es in diesen Fällen nicht.

(6) Der Kassenwart erstellt eine Buchführung, in der alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins verzeichnet sind. Es gilt der Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“.

(7) Der Kassenwart erstellt, falls erforderlich, Abrechnungen und Erklärungen im Sinne des Steuer- und Vereinsrechts.

(8) Mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel während der Jahreshauptversammlung, legt der Kassenwart der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor und die Einnahmen und Ausgaben des Vereins offen.

(9) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, jederzeit Einblick in die Finanzen des Vereins zu nehmen. Neben dem Kassenwart erhalten mindestens der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins hierzu einen automatisierten/maschinellen Zugriff auf alle Bankkonten des Vereins (ausschließlich „Lese“-Zugriff).

(10) Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder mehrere Kassenprüfer; Mitglieder des Vorstands können nicht bestellt werden.

(11) Aufgabe des bzw. der Kassenprüfer(s) ist die Prüfung einer ordnungsgemäßen Verbuchung der Vereinsmittel, die Prüfung der Belege sowie die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich vorgenommen werden und das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesondert zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck darf nicht vor Ablauf von vier Monaten nach deren Einberufung durchgeführt werden.

(2) Die Auflösung erfolgt, wenn auf einer gemäß Abs.1 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung auch die Art der Liquidation des Vereinsvermögens. Die Mittel des Vereins sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 20.06.2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und erhält am gleichen Tag Gültigkeit.

Bad Soden-Salmünster, 20.06.2020

 

Beitragsordnung der EMG – Ersatzkassen-Mitarbeiter-Gemeinschaft e.V.

§ 1 Höhe und Fälligkeit der Beiträge
(1) Der ordentliche Mitgliedsbeitrag beträgt 0,75% des monatlichen Bruttoverdienstes. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 01.07.2013 begründet wurde, erhalten die Möglichkeit ihre Mitgliedschaft zu den bisherigen Beitragsbedingungen fortzusetzen.

(2) Auszubildende zahlen einen ermäßigten Beitrag von 2,50 € monatlich.

(3) Während der Elternzeit/ Familienphase sowie während Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes werden auf Antrag keine Beiträge erhoben.

(4) Rentner(innen), die sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden und Bestandsmitglieder erhalten die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung auf 24,00 € jährlich.

(5) Die Beiträge sind monatlich im Rahmen eines Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten.

(6) Bei Wechsel von einer anderen Gewerkschaft zur EMG wird Beitragsfreiheit für die Dauer der Kündigungsfrist eingeräumt.

Bad Soden-Salmünster, 20.06.2020